Satzung

1. Name und Sitz

  1. Der am 26.  August 1952 gegründete Verein trägt den Namen Motorsportfreunde 1952 Zotzenbach / Odw. e.V. im DMV.
  1. Sitz und Gerichtsstand ist Zotzenbach/Odw.  Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth/Odw. eingetragen.
  1. Der Verein ist dem Deutschen Motorsport Verband e.V. (DMV) angeschlossen.
  1. Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins ist 

a) der Zusammenschluß von Personen, die ideelle Ziele des Motorsports verfolgen.

b) die Förderung der technischen Entwicklung des Kraftfahrwesens durch Pflege des Motorsports,

c) die Hebung der Verkehrsdisziplin,

d) die Pflege der Motortouristik,

e) Die Vermittlung des Austausches sportlicher, technischer und touristischer Erfahrungen unter seinen Mitgliedern.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft.
  2. Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.  Die Mitgliedschaft können natürliche Personen sowie juristische Personen und Firmen erwerben, die Mitglied des Deutschen Motorsport Verbandes e.V. (DMV) sind.  Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  1. Die Anmeldung als Mitglied hat schriftlich unter Benutzung des Aufnahmeantrages beim Vorstand des Vereins zu erfolgen.  Die Bewerber haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung ihrer Eignung als Mitglied notwendig sind.
  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben.  Die Ablehnung als Mitglied bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch 

a) Tod (bei juristischen Personen und Firmen mit deren Erlöschen)

b) Austritt

c) Ausschluss.

  1. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
  1. Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft.  Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.
  1. Durch eine Austrittserklärung kann die Kündigungsfrist nicht umgangen werden.
  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
  1. Rechte am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.  Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt.  Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied

a) den fälligen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat,

b) gegen die Satzung oder auf Grund derselben gefassten Beschlüsse, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst gröblich gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat,

c) den Versuch zum Missbrauch des Vereins für satzungs- und gesetzwidrige Zwecke unternommen hat und dies festgestellt wird.

  1. Von dem beabsichtigten Ausschluss ist das auszuschließende Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung zu benachrichtigen.  Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied mitzuteilen ist. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes.  Mit dem Ausschluss eines Mitgliedes wird in keinem Falle ein Werturteil über dieses abgegeben.
  1. Rechte der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.  Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.  Jedes Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt:

a) an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskünfte, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Motorsports zu verlangen.

b) Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu richten, die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen, deren Abgabe leihweise erfolgt

  1. Die Mitgliedsrechte – insbesondere das Stimm- und Wahlrecht – ruhen, wenn der laufende Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt ist.
  2. Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.  Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
  1. Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei sportlichen Veranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten.
  2. Ehrenmitgliedschaft
  1. Personen, die sich um den Motorsport, die Motortouristik, das Kraftfahrwesen, den Verein oder den Deutschen Motorsport Verband im Besonderen verdient gemacht haben, können durch den Vorstand oder die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.  Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; von der Zahlung von Beiträgen sind sie jedoch befreit.
  1. Verwaltung
  1. Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) die Mitgliederversammlung

c) der Vorstand

d) die Verwahrungsrevisoren

e) die Kommissionen

  1. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.  Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen können durch den Verein zurückerstattet werden.
  1. Inhaber von Ehrenämtern im DMV können Ehrenämter in anderen Organisationen des Motorsports bzw.  Kraftfahrwesens nur mit besonderer Genehmigung des DMV-Präsidiums ausüben.

a) Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das Oberste Organ des Vereins.  Sie findet alljährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.  Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand.
  1. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben:
  • die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der Entlastung des Vorstandes,
  • die Genehmigung des Voranschlages für das laufenden Geschäftsjahr,
  • die Wahl des Vorstandes und der Delegierten zur DMV Hauptversammlung und die Erteilung der für die Geschäftsführung des laufenden Jahres erforderlichen Richtlinien,
  • die Wahl der Verwaltungsrevisoren,
  • die Einsetzung von Kommissionen,
  • die Entscheidung über jede Änderung der Satzung,
  • die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
  • die Bestätigung der Entscheidungen, die vom Vorstand gemäß § 7 c Absatz 5 getroffen wurden.
  1. Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Präsidiums des Deutschen Motorsport Verbandes, zu erfolgen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Einladung in Briefform.
  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.
  1. Anträge, die auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung gesetzt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein.  Antragsberechtigt sind nur Mitglieder. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten werden, wenn kein Einspruch erfolgt.
  1. Außerordentliche Hauptversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes, des Präsidiums des Deutschen Motorsport Verbandes oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich fordern, einberufen.  Für die Einberufung findet § 7 a Absatz 3-5 Anwendung.

b) Mitgliederversammlung

  1. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt die Hauptversammlung. Die Mitgliederversammlungen dienen der gedeihlichen Gestaltung des Vereinslebens und der Pflege der Kameradschaft.  Sie können ohne vorherige schriftliche Einladungen stattfinden und in allen nicht der Hauptversammlung oder dem Vorstand vorbehaltenen Angelegenheiten beschließen.

c) Vorstand

  1. Der Vorstand wird alljährlich in der Hauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.  Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus.  Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand besteht aus dem / der

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schatzmeister(in)

Sportleiter(in)

Schriftführer(in)

Beisitzer(in)

  1. Der / die 1. und 2. Vorsitzende und der / die Schatzmeister(in) bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  1. Gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB sind je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.  Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  1. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören:

a) die gesamte Geschäftsführung des Vereins,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,

d) die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern dieses im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist.

e) der Verkehr mit den Behörden und anderen Organisationen, die Berufung und Einstellung hauptberuflicher Hilfskräfte.

  1. Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.  In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen – mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern – deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln.  Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.
  1. Der Vorstand ist einzuberufen, sofern die Vereinsgeschäfte es erfordern oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen.  Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
  1. Scheidet im Laufe des Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied durch den Vorstand berufen werden.  Es genügt, wenn 5 Vorstandsmitglieder vorhanden sind.  Sind weniger als 5 Vorstandsmitglieder vorhanden, so ist unverzüglich durch eine außerordentliche Hauptversammlung eine Nachwahl vorzunehmen.
  1. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine außerordentliche Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.  Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

d) Verwaltungsrevisoren

  1. Die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt zwei Verwaltungsrevisoren, die alljährlich von der Hauptversammlung gewählt werden.  Die Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, soweit dieses nach eigenem Ermessen erforderlich erscheint.  Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten.
  1. Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
  1. Die Verwaltungsrevisoren dürfen in dem Verein kein Amt innehaben.
  1. Wiederwahl durch die Hauptversammlung ist zulässig.

e) Kommissionen

  1. Zur Behandlung besonderer Fragen auf den Gebieten des Sports, der Technik, des Verkehrswesens usw. kann der Vorstand oder die Hauptversammlung Kommissionen einsetzen.
  1. Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesem über die Arbeit der Kommissionen laufend Bericht zu erstatten hat.
  1. Rechnungswesen
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Über die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen des Vereins ist ein Haushaltsplan aufzustellen, welcher durch die Hauptversammlung zu genehmigen ist.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplans nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Aufwendungen zu machen.
  1. Der/Die Schatzmeister(in) ist zur genauen und sorgfältigen Buchführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht zur Genehmigung vorzulegen.  Der Rechenschaftsbericht muss aus einer Bilanz und einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Bericht ist vor der Hauptversammlung von den beiden Verwaltungsrevisoren zu überprüfen und zu beglaubigen und für die Mitglieder anlässlich der Hauptversammlung zur Einsicht auszulegen.
  1. Beitrag
  1. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Hauptversammlung festgelegt.
  1. Jugendmitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.  Lebensjahr.
  1. Familienmitglieder sind Ehegatten und wirtschaftlich abhängige Kinder von Vereinsmitgliedern.
  1. Der Vorstand ist berechtigt die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen und in besonderen Fällen auf Antrag Beitragsvergünstigungen zu gewähren.
  1. Wahlen und Abstimmungen
  1. Wahlen, Wahlvorschläge und Abstimmungen können geheim oder durch Zuruf erfolgen.  Bei Einspruch durch ein Mitglied sind sie in jedem Falle geheim durchzufahren.
  1. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.  Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen.  Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
  1. Schriftliche Abstimmung ist in einzelnen besonderen dringenden Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens 10 Tagen liegt.  Erfolgt innerhalb der festgesetzten Frist keine Stimmabgabe, so wird Stimmenthaltung angenommen.
  1. Protokollführung
  1. Über sämtliche Abstimmungsvorgänge sind Protokolle zu führen, aus denen gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.  Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren und auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins und dem Präsidium des DMV zugänglich zu machen.
  1. Satzungsänderungen
  1. Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand einzureichen.  Der Vorstand hat jeden Antrag nach Prüfung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
  1. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.  Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die Tagesordnung der beschlussfassenden Mitgliederversammlung einen Hinweis auf die beabsichtigte Satzungsänderung enthält und das Präsidium des DMV vorher zugestimmt hat.
  2. Schiedsgerichtsbarkeit
  1. Die Mitglieder unterwerfen sich bei allen innerhalb des Vereines vorkommenden Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit das Deutschen Motorsport Verbandes. 
  1. Auflösung: Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  1. Die Liquidierung beschließende Hauptversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  1. Inkrafttreten
  1. Die vorstehende Satzung wurde durch die ordentliche Hauptversammlung am 

24. Juli 2021 anerkannt und beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Diese Satzung ersetzt die bisher gültige Satzung vom März 1998.